"Um die Kulturbranche bei den durch den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine verursachten Energiemehrkosten zu unterstützen, haben Bund und Länder den Kulturfonds Energie des Bundes als kulturspezifisches Hilfsinstrument neben den allgemeinen Maßnahmen der Bundesregierung – zu denen insbesondere die Energiepreisbremsengesetze zählen – ins Leben gerufen.
In beiden Instrumenten ist das sog. „Referenzjahr“ maßgeblich für die Bestimmung des schlussendlichen Umfangs der Förderung. Während der Kulturfonds Energie in begründeten Fällen die Wahl eines repräsentativen Referenzjahres zulässt, sehen die Preisbremsengesetze das Jahr 2021 als fixes Referenzjahr vor. Dies hat insbesondere im Bereich Strom zur Folge, dass Kultureinrichtungen, die im Jahr 2021 von pandemiebedingten Schließungen betroffen waren, nur in erheblich reduziertem Umfang von der Unterstützung durch die Preisbremsengesetze profitieren können. Dies betrifft in besonderem Maße Großverbraucher („Industriekunden“). Wir hatten darüber vielfach gesprochen und nach Lösungsmöglichkeiten gesucht.
Um dem im Rahmen des Preisbremsengesetzes Abhilfe zu schaffen, wurde diesen Sommer eine gesonderte Förderung für Stromkunden mit derlei „atypischen Minderverbräuchen“ geschaffen (§ 12 b StromPBG). Bislang war für den Kulturbereich eine Inanspruchnahme dieser Förderung jedoch ganz überwiegend nicht möglich, da viele Kultureinrichtungen keine Unterstützung aus den Überbrückungshilfen in Anspruch nehmen konnten, die ihrerseits Voraussetzung für eine Förderung gem. § 12b StromPBG ist (z. B. infolge ihrer Rechtsform als Stiftungen des öffentlichen Rechts) bzw. sich für eine Förderung durch kulturspezifische Pandemiehilfsprogramme (z. B. Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen) entschieden haben (Unzulässigkeit von Doppelförderungen).
Ich möchte Sie heute darüber informieren, dass es uns gelungen ist, den für Kultureinrichtungen bislang kaum einschlägigen Paragraphen nun auch für Kultureinrichtungen zugänglich zu machen. Im Wege einer mit dem BMWK abgestimmten Erweiterung der Auslegung können nun auch Einrichtungen, die statt der KMU-Hilfen (so der Gesetzeswortlaut), Fördergelder aus dem Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen erhalten haben, unter den Voraussetzungen des § 12 b StromPBG einen Antrag auf einen zusätzlichen Entlastungsbetrag zum Ausgleich atypischer Minderverbräuche stellen."
Infolge des beihilferechtlichen Rahmens der Energiepreisbremsengesetze können Anträge nach derzeitigem Stand nur bis zum 31. Oktober 2023 gestellt werden. Eine Antragstellung erfolgt über das Antragsportal der „Prüfbehörde Energiepreisbremsen“.
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